Aufnahmeverfahren Gymnasien
Der Übertritt in das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs (GYM1) erfolgt in der Regel nach Abschluss des zweiten Sekundarschuljahrs (8. Schuljahr) mit einer Empfehlung der Sekundarschule oder mit einer bestandenen Aufnahmeprüfung. Sofern ein Übertritt aus dem zweiten Sekundarschuljahr aus besonderen Gründen nicht möglich war, können sich die Schülerinnen und Schüler auch im dritten Sekundarschuljahr (9. Schuljahr) für den gymnasialen Bildungsgang qualifizieren.
Schülerinnen und Schüler aus Privatschulen oder nachobligatorischen Schuljahren können nur mit bestandener Aufnahmeprüfung in den gymnasialen Bildungsgang aufgenommen werden. Weitere Informationen zum Übertritt in das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs finden sich auf der Seite Aufnahmeverfahren in das 1. gym. Jahr (GYM1).
Die Aufnahme in das dritte Jahr des gymnasialen Bildungsgangs eines kantonalen Gymnasiums ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Siehe dazu die Informationen unter Aufnahmeverfahren in GYM3.
Aufnahme von Schülerinnen und Schüler aus anderen Kantonen und dem Ausland infolge Umzugs in den Kanton Bern
Schülerinnen und Schüler, die mit ihren Eltern in den Kanton Bern ziehen und hier ihren neuen stipendienrechtlichen Wohnsitz begründen, können an einem kantonalen Gymnasium prüfungsfrei zugelassen werden, sofern genügend freie Plätze vorhanden sind und sofern sie die Aufnahmebedingungen erfüllen. Alle wichtigen Informationen dazu finden sich im nachfolgenden Merkblatt:
Aufnahme von Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in einem anderen Kanton oder dem Ausland
Schülerinnen und Schüler mit stipendienrechtlichem Wohnsitz in einem anderen Kanton oder dem Ausland, können an einem kantonalen Gymnasium im Kanton Bern zugelassen werden, sofern genügend freie Plätze vorhanden sind und eine Kostengutsprache des Wohnsitzkantons oder der Eltern (nur möglich für den nachobligatorischen Bildungsgang) vorliegt. Eine Aufnahme kann nur erfolgen, sofern die Aufnahmebedinungen erfüllt sind. Weitere Angaben dazu finden sich in den oben aufgeführten Merkblättern bezüglich dem Übertritt von einem anderen Kanton oder dem Ausland infolge Umzugs.
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