Denkmalpflegerische Unterschutzstellungen
Beiträge über 5000 Franken bedingen die formelle Unterschutzstellung eines Baudenkmals durch Vertrag und mit Eintrag ins Grundbuch. Die denkmalpflegerische Unterschutzstellung dient einerseits der längerfristigen Erhaltung und Nutzbarkeit von Baudenkmälern, andererseits der Sicherung der Zweckbestimmung von finanziellen Beiträgen.
Geschützte Objekte dürfen grundsätzlich nur mit der Zustimmung der Denkmalpflege verändert werden. Der konkrete Schutzumfang ist Gegenstand des Vertrags, der zwischen dem Kanton und der Eigentümerschaft abgeschlossen wird.
Unterschutzstellungen geschehen in aller Regel einvernehmlich. Gegebenenfalls kann der Regierungsrat eine Unterschutzstellung verfügen. Seit Inkrafttreten des neuen Denkmalpflegegesetzes 2001 gab es keine verfügten Unterschutzstellungen.
Infoblatt «Finanzielle Beiträge und Unterschutzstellungen» Link öffnet in einem neuen Fenster. (PDF, 184 KB, 2 Seiten)
Beispiel Unterschutzstellungsvertrag Link öffnet in einem neuen Fenster. (PDF, 42 KB, 4 Seiten)
Infoblatt «Rechtliche Grundlagen» Link öffnet in einem neuen Fenster. (PDF, 51 KB, 4 Seiten)
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