Hinweis an die Gemeinden
In den letzten drei Jahren haben sich die Anfragen von Eigentümerinnen und Eigentümern, die wissen möchten, ob ihr Objekt aus dem Bauinventar entlassen wird oder nicht, vervielfacht. Die Denkmalpflege darf sich dazu aus rechtlichen Gründen vor Abschluss der Revision jedoch nur im Baubewilligungs- oder Nutzungsplanverfahren äussern.
Das Baugesetz sieht vor, dass Eigentümerinnen und Eigentümer im Baubewilligungsverfahren bei der Denkmalpflege eine Einstufungsüberprüfung beantragen können (Art. 10d Abs. 2 BauG). Voraussetzung dafür ist, dass bei der Gemeinde gleichzeitig ein Baugesuch auf dem amtlichen Formular eingereicht wird. Bisher äusserte sich die Denkmalpflege über den klaren Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auch bereits im Rahmen von Bauvoranfragen zur Einstufung, wenn eine konkrete Bauabsicht vorlag. Dies mit dem Ziel, die Frage der Denkmalqualität eines Gebäudes möglichst früh zu klären. Im Hinblick auf ein anschliessendes formelles Baubewilligungsverfahren war diese Auskunft jedoch nicht bindend. Sie hatte lediglich informativen Charakter.
In den letzten drei Jahren haben die Gesuche um Einstufungsüberprüfung im Zusammenhang mit Bauvoranfragen exponentiell zugenommen und beanspruchen die personellen Ressourcen der Denkmalpflege mittlerweile stark. Vor diesem Hintergrund und angesichts des unverbindlichen Charakters der Auskünfte sah sich die Denkmalpflege zu einer Praxisanpassung veranlasst – nicht zuletzt, um den fristgerechten Abschluss der laufenden Revision (Projekt Bauinventar 2020) nicht zu gefährden.
Seit 1. Juni 2020 werden Gesuche um Einstufungsüberprüfung – wie vom Baugesetz vorgesehen – ausschliesslich bei gleichzeitiger Einreichung eines Baugesuches bearbeitet. Wir haben die Gemeinden Mitte Mai mit separatem Schreiben über diese Anpassung informiert.
Weitere Informationen zum Thema Einstufungsüberprüfung finden Sie im Newsletter 4/2017, dessen Inhalt wir für Sie aktualisiert haben. Bitte beachten Sie auch das Vorgehen in Gemeinden, die das Bauinventar im Rahmen einer Ortsplanung grundeigentümerverbindlich in ihren Plänen und Vorschriften (Zonen-/Schutzplan sowie Baureglement) verankert haben. Hier besteht vor Abschluss der Bauinventar-Revision wie bisher nur bei der nächsten Überarbeitung des Nutzungsplans, nicht aber im Baubewilligungsverfahren, ein Anspruch auf eine Auskunft.
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