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Teilrevision des Volksschulgesetzes (REVOS 2012)


Der Grosse Rat hat am 21. März 2012 der Teilrevision des Volksschulgesetzes (REVOS 2012) zugestimmt. Das revidierte Volksschulgesetz tritt auf 1. August 2013 in Kraft.

Hinweis

Auf dieser Seite werden laufend wichtige Informationen betreffend die Umsetzung von REVOS 2012 veröffentlicht.

Letzte Aktualisierung: April 2013
(Richtlinien für die Schülerzahlen)

Im Wesentlichen betreffen die Gesetzesänderungen die folgenden Bereiche:

1. Schuleingangsphase

a) Zweijähriger Kindergarten: Eintritt, reduziertes Pensum, Verlegung Stichtag  

Kernpunkt von REVOS 2012 ist die Einführung des zweijährigen Kindergartens in der Volksschulgesetzgebung. Der Kindergarten wird damit formal Teil der Volksschule, bleibt aber als Stufe mit einer besonderen entwicklungsspezifischen Pädagogik bestehen.

b) Organisationsformen der Schuleingangsphase

REVOS 2012 schafft die rechtlichen Grundlagen, damit interessierte Gemeinden freiwillig eine Basisstufe oder einen Cycle élémentaire einführen können. Ebenfalls schafft REVOS 2012 die Möglichkeit, dass in Gemeinden mit kleinen Schülerbeständen ausnahmsweise die Kinder des Kindergartens und der ersten Jahre der Primarstufe vorübergehend ganz oder teilweise gemeinsam unterrichtet werden können. Damit wird die wohnortsnahe Schulung der jüngsten Kinder ermöglicht.

2. Schulsozialarbeit

Der Kanton unterstützt künftig Gemeinden finanziell, wenn sie zur Entlastung der Schulen Schulsozialarbeit anbieten.

3. Schulsekretariate

Die Gemeinden stellen ab 1. August 2013 den Schulen Sekretariatsressourcen zur Verfügung. Der Kanton empfiehlt, dass die Gemeinden den Schulleitungen und Schulkommissionen Sekretariatsressourcen im Umfang von 30-50% je 100% Schulleitung zur Verfügung stellen.

4. Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK-Unterricht)

Der Kanton und die Gemeinden unterstützen Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK-Unterricht) für mehrsprachig aufwachsende Kinder durch organisatorische Massnahmen und Beratung.

5. Diverse Änderungen

a) 9. Schuljahr als 10. oder 11. Schuljahr in der Volksschule

Die Schülerinnen und Schüler haben neu grundsätzlich das Recht auf eine abgeschlossene Volksschulbildung, auch wenn sie im Laufe ihrer Volksschullaufbahn ein Schuljahr wiederholt haben. Die Eltern müssen künftig kein Gesuch für den Besuch des 9. Schuljahres als 10. Schuljahr mehr stellen.

Wenn Schülerinnen und Schüler keine Lernbereitschaft mehr mitbringen oder durch ihr Sozialverhalten den Schulbetrieb massiv stören, hat die Schulkommission wie bis anhin die Möglichkeit, diese vom letzten Schuljahr auszuschliessen.

b) Eltern

Die Eltern sollen mithelfen, gute Lernvoraussetzungen zu schaffen, insbesondere, indem sie ihre Kinder ausgeruht und ernährt zur Schule schicken.  

6. Übertrittsverfahren zur Sekundarstufe I

Das Einigungsgespräch wird ab Schuljahr 2013/14 durch eine kantonale Kontrollprüfung in Form eines standardisierten Tests ersetzt. Als Alternative zu den eigenen Orientierungsarbeiten stellt der Kanton ab Schuljahr 2014/15 den Schulen eine Aufgabensammlung zur Verfügung.

7. Optimierung Sek I / 9. Schuljahr

Spätestens im Laufe des 9. Schuljahres wissen die Schülerinnen und Schüler, was in ihrem künftigen Berufsfeld besonders gefordert wird. Mit der Flexibilisierung des 9. Schuljahres sollen die Jugendlichen vermehrt diese Schwerpunkte bearbeiten können. Damit soll auch sichergestellt werden, dass die Schülerinnen und Schüler das schulische Wissen und die Einstellung mitbringen, die sie beim Start ins Berufsleben brauchen.

Weitere Neuerungen im Rahmen der Revision der Volksschulverordnung

8. Schülertransporte

Verwirkungsfrist für Gesuche um Beiträge an Schülertransportkosten
Für Gesuche um Beiträge an Schülertransporte ab dem laufenden Schuljahr 2012/13 gilt neu eine Verwirkungsfrist. Die Gemeinden haben das Gesuch jeweils bis 30. September für das ab-geschlossene Schuljahr beim Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung einzureichen, andernfalls verwirkt der Beitrag. Diese neue Verwirkungsfrist, anstelle der bisherigen Ordnungs-frist, gilt erstmals für das Schuljahr 2012/13. Gemeinden, welche Gesuche für das Schuljahr 2012/13 nach dem 30. September 2013 einreichen, verlieren den Anspruch auf Beiträge und die Gesuche müssen entsprechend abgewiesen werden.


Kontakt:
Peter Hänni, Projektleiter REVOS


Weitere Informationen

Kontakt

Erziehungsdirektion

Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB)
Sulgeneckstrasse 70
3005 Bern

Tel. 031 633 84 51
Fax 031 633 83 55
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular

 


Informationen über diesen Webauftritt

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