Anstellung Lehrkräfte
Aktuell
5. März 2010
28. Januar 2010
Hinweis
Diese Seiten richten sich an Lehrkräfte an Kindergärten, Volksschulen, Mittelschulen und Schulen der Berufsbildung.
Geltungsbereich des LAG
Das Lehreranstellungsgesetz (LAG) regelt die Anstellungsverhältnisse der Lehrkräfte an:
- öffentlichen bzw. vom Kanton subventionierten Kindergärten
- öffentlichen Schulen der Volksschulstufe
- kantonalen Schulheimen für Kinder innerhalb der Schulpflicht
- kantonale Mittelschulen
- kantonalen oder vom Kanton subventionierten Berufsfachschulen
- kantonalen oder vom Kanton subventionierten höheren Fachschulen.
Ausnahmen sind in Art. 1a LAV geregelt.
Das LAG gilt auch für Lehrkräfte und andere Personen, welche eine Funktion in der Schulleitung, in der Schuladministration oder in schulbezogenen Projekten wahrnehmen. Dagegen gilt es nicht für das ausschliesslich administrativ und technisch tätige Personal der Schulen. Wo im LAG, seinen Ausführungsbestimmungen und der besonderen Gesetzgebung keine Regelung entnommen werden kann, findet die Personalgesetzgebung des Kantons Anwendung.
Anstellungsbedingungen
Eine Zusammenstellung der wichtigen Informationen finden Sie im Merkblatt "Anstellungsbedingungen (PDF, 86 KB, 7 Seiten)".
Weitere Informationen
Kontakt
Amt für zentrale Dienste AZD
Abteilung Personaldienstleistungen
Sulgeneckstrasse 70
3005 Bern
Tel. 031 633 86 66 (Hotline)
Fax 031 633 86 67
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular
Unser Empfang und die Telefonzentrale sind zu folgenden Zeiten geöffnet:
Montag - Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr
13.30 - 17.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
13.30 - 16.30 Uhr
Besprechungen vereinbaren Sie bitte telefonisch im voraus.